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Definition Arzneimittel im Sozialrecht

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LisHa

Ich wünsche allen einen wunderbaren Tag und ein schönes Wochenende!
ich habe da eine Aufgabe bekommen, welche mich hängen lässt, dabei hoffe ich so sehr auf eure Hilfe..... 

Die Aufgabe lautet: Definieren Sie den Begriff ,,Arzneimittel" im Sinne des Sozialversicherungsrechts. 

leider finde ich hierzu nur etwas im AMG, aber keine Definition im Sozialversicherungsrecht..... 

Ich bitte euch sehr um Hilfe.... 

Liebe, winterliche Grüße! 
Lisa Hartung 


Eintrittskarte und Kommerzialisierungsschaden

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Eintrittskarte und Kommerzialisierungsschaden

Die Abgrenzung von Vermögens- und Nichtvermögensschäden stellt mitunter ein recht schwieriges Problem im Schadensrecht dar. Wer sich im Jurastudium überhaupt einmal in die Einzelheiten des Schadensrechts wagt, wird die dort geltende Differenzhypothese kennen und dann mit ihr gelegentlich an die Grenzen ihrer Anwendbarkeit gelangen. Zur Verdeutlichung soll folgendes Beispiel dienen:
 

Der S fährt mit seinem Auto aus Unachtsamkeit den Spaziergänger G an, der dadurch verletzt wird. Eine Woche vorher hatte der G sich eine Eintrittskarte für das Theater gekauft, die er nun aber wegen seines Krankenhausaufenthalts nicht benutzen konnte. Kann der G hier auch Ersatz der Kosten für den Erwerb der Eintrittskarte vom S verlangen?
 
Die Haftungsbegründung stellt in dem Beispiel keine Probleme dar. Der Halter und Fahrer haftet nach der Gefährdungshaftung und dem Deliktsrecht auf Schadensersatz. Deutlich schwieriger ist die Beurteilung der Haftungsausfüllung, also der Umfang des Schadensersatzes. Das fängt beim Begriff des Schadens an und setzt sich in der Kausalität und Zurechnung fort. Nach der soeben erwähnten Differenzhypothese hat der Schädiger den Zustand wiederherzustellen, der bestünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (BGHZ 27, 181, 183; BGH NJW 1994, 2357).  Es muss also ein Vergleich der jetzigen Vermögenslage (im Zivilprozess gilt der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung) mit derjenigen ohne das schädigende Ereignis stattfinden. Das ist jedenfalls einmal der Ausgangspunkt. Was aber passiert, wenn man diese Aussage auf den oben skizzierten Fall anwendet? Die Lösung würden lauten: Beim G bestünde auch ohne den Unfall dieselbe Vermögenslage wie mit dem Unfall, denn das Geld für die Eintrittskarte hatte er ja schon eine Woche vorher für den Erwerb ausgegeben. Dann läge insoweit logischerweise auch kein Schaden bei ihm vor, den der S zu ersetzten hätte.

Nun könnte man die Prüfung im Gutachten an dieser Stelle beenden und sich mit dem gefundenen Ergebnis begnügen. Das wäre allerdings etwas zu kurz gegriffen und dürfte dem Gerechtigkeitsempfinden der meisten Menschen widersprechen. Es kann auch nicht um den Ersatz des bloßen Sachwertes der Karte selbst gehen, der allenfalls wenige Cent beträgt. Man müsste hier eigentlich davon ausgehen, dass ein Nichtverrmögensschaden vorliegt, der vom Grundsatz  her nur nach § 253 BGB ersatzfähig wäre, wobei die Voraussetzungen der Norm aber nicht gegeben sind. Eine sachgerechte Lösung muss deshalb einen Kunstgriff vornehmen. Wie dieser aussieht, wird unterschiedlich beurteilt. Die Problematik ist eine enorm intensiv diskutierte Materie im Schadensrecht.

So könnte man mit der Frustrationstheorie die frustrierten Aufwendungen, die der Geschädigte gemacht hat, dem Vermögensschaden gleichsetzten, obgleich es sich um ein freiwilliges Vermögensopfer handelt, das in keinem kausalen Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis steht. Dann aber stellt sich das Problem, wie man in den Fällen vorgehen soll, wenn der Geschädigte gerade kein finanzielles Opfer zum Erwerb der Karte erbracht hat. Wenn im obigen Beispiel der G die Karte z.B. von seinem Arbeitskollegen geschenkt bekommen hätte, würde auch die Frustrationstheorie versagen.

In der juristischen Literatur findet sich deshalb überwiegend eine andere Ansicht, die in den genannten Fällen in Durchbrechung der Differenzhypothese einen Vermögensschaden annimmt. Danach gilt der Gedanke der Kommerzialisierung, sodass man der Karte einen Vermögenswert zuspricht, der sich in dem Genuss des darin verkörperten Rechts widerspiegelt. Das Vermögen umfasst also auch Lebensgüter, die gegen Entgelt erworben werden können, wie der entgangene Genuss einer Veranstaltung. Dieser Wert ist in dem Preis für die Eintrittskarte kommerzialisiert. Der Vorzug gegenüber der Frustrationstheorie besteht insbesondere darin, dass es für den Vermögenswert keinen Unterschied macht, ob der G die Eintrittskarte selbst gekauft oder von einem anderen geschenkt bekommen hat. Auch hat der Gesetzgeber den Ersatz von frustrierten Aufwendungen bewusst in § 284 BGB verankert, weshalb eine generelle Anwendung der Frustrationstheorie wohl nicht gewollt war. Allerdings stellt sich dann die Frage, wo man die Grenze zieht. Gegen Geld kann man beinahe alles erwerben, sodass die Erweiterung des Vermögens auf kommerzialisierte Güter nur vorsichtig erfolgen darf, um nicht die Vorschrift des § 253 I BGB (mit ihrem grundsätzlichen Verbot des Ersatzes von immateriellen Schäden) leerlaufen zu lassen.

Übrigens ist in diesen Fällen auch an ein Mitverschulden zu denken. Wenn die Eintrittskarte nicht an die Person des G gebunden ist und er ohne weiteres die Möglichkeit hätte, die Karte vor der Veranstaltung noch rechtzeitig an einen anderen zu veräußern, wird man insofern eine Reduzierung oder einen Ausschluss des Anspruchs erörtern müssen.

Zu diesem konkreten Problem der Eintrittskarte gibt es nach meinem Kenntnisstand noch keine höchstrichterliche Entscheidung. Allerdings existiert eine gefestigte Rechtsprechung zum Nutzungsausfall bei bestimmten Gebrauchsgütern. Um die uferlose Ausweitung der Kommerzialisierung einzudämmen, hat der Bundesgerichtshof dort den Schadensersatz auf Wirtschaftsgüter von allgemeiner, zentraler Bedeutung für die Lebenshaltung begrenzt (BGHZ 98, 212, 222 f.). Darüber hinaus hat das Gericht klargestellt, dass man unterscheiden muss, ob der Nutzungsentgang wegen einer Beeinträchtigung der Sache selbst oder wegen einer persönlichen Beeinträchtigung des Berechtigten erfolgt. Sofern allein die subjektive Dispositionsfähigkeit des Nutzungsberechtigten wegfällt, verneint der Bundesgerichtshof den Ersatz (BGHZ 45, 212, 219).

Dieser letzte Gedanke der Notwendigkeit einer Begrenzung der Kommerzialisierung kommt meiner Ansicht nach in einem Punkt besonders zur Geltung. Wenn man das obige Beispiel etwa folgendermaßen abwandelt:
 

Der S stiehlt dem G die Eintrittskarte. Nachdem der S ermittelt wurde, verklagt der G diesen auf Schadensersatz, wobei sich herausstellt, dass der G am Tage der Aufführung des Stücks im Theater mit der Grippe im Bett lag und die Veranstaltung gar nicht hätte besuchen können.
 
Der Ausgangspunkt ist zunächst derselbe. Wenn man dem Kommerzialisierungsgedanken folgt, wird man den Schadensersatz auch für eine gestohlene Karte bejahen. Kann der Umstand der Krankheit einer Schadensersatzpflicht des S nun aber entgegenstehen? In diesem Fall hat der S also nicht auf die Person des G schädigend eingewirkt, sondern vielmehr auf die Sache, indem er die Eintrittskarte entwendet hat. Hier gibt es in der Literatur durchaus die Ansicht, dass die Haftung beim Diebstahl der Karte in dieser Situation nicht wegfällt (Gebauer, Hypothetische Kausalität und Haftungsgrund, 2007, § 12 VI. 6., S. 243):
 
„Den Einwand des Diebes, der Kartenbestohlene wäre wegen eines grippalen Infektes ohnehin nicht zur Premiere erschienen, muss sich der verschnupfte Theaterfreund nicht entgegenhalten lassen.“
 
Das halte ich nicht für zwingend. Wenn man mit dem Kommerzialisierungsgedanken einen immateriellen Schaden ausnahmsweise doch als Vermögensschaden ansieht, muss dieser wie jeder andere Schaden auch nach denselben Grundsätzen behandelt werden. In den ähnlich gelagerten Fällen des Ersatzes von Nutzungsausfall für ein Kfz z.B. hat der Bundesgerichtshof zudem ausdrücklich klargestellt, dass der Geschädigte bei einem Eingriff in den Gebrauchsgegenstand selbst für einen Ersatz auch in der Lage gewesen sein müsste, das Fahrzeug zu nutzen. Das Gericht verlangt also eine fühlbare Beeinträchtigung, die nur gegeben ist, wenn der Geschädigte die Sache nutzen wollte und konnte (BGH NJW 2009, 1663; speziell zur Erkrankung BGH VersR 1975, 37, unter III. 4.). Im Interesse einer Eingrenzung der ohnehin schon problematischen Kommerzialisierung hielte ich einen Schadensersatz in der Abwandlung des Beispiels nicht für gegeben. Freilich lässt sich dagegen einwenden, dass es unbillig sei, dem Geschädigten beim Entzug der Karte einen Schadensersatz zu verweigern, nur weil ihm darüber hinaus eine weitere Beeinträchtigung widerfährt. Zusprechend könnte man auch entscheiden, wenn man den maßgeblichen Unterschied zum Ausgangsfall und der Abwandlung darin sieht, dass es in den dortigen Fällen um die bloße Genussmöglichkeit ging und bei dem Nutzungsausfall für Kfz um die Gebrauchsvorteile einer Sache, was generell unterschiedlich zu behandeln sei. Mir scheint die Abwandlung dann aber dem Nutzungsausfall für eine Sache näher zu stehen. Letztlich wird der G in der Abwandlung nach meiner Lösung doch auch nicht unbillig behandelt. Die Aufführung im Theater hätte er sowieso nicht ansehen können, warum soll er dann vom Schädiger Schadensersatz für den Eintrittspreis und damit eine Besserstellung seiner Vermögensposition im Vergleich zur Situation ohne Unfall erlangen?

Wie soeben aufgezeigt, kann ein vom Tatsächlichen her völlig einfacher Fall, der zudem in der Praxis häufig vorkommen dürfte, durchaus Schwierigkeiten in der Begründung des Schadensersatzes im Gutachten nach sich ziehen. Es lohnt sich also für Jurastudenten, die Grundzüge des Schadensrechts einmal näher durchzuarbeiten. Letztlich wird man im Examen natürlich keine Spezialkenntnisse im Schadensrecht verlangen. Wer aber wenigstens erkennt, dass in bestimmten Situationen ein rechtliches Problem existieren könnte und dieses kurz skizziert, wird einen Vorteil gegenüber den anderen Kandidaten haben. Als wichtige Beispiele ließen sich die Herausforderungsfälle und generell die haftungsausfüllende Kausalität sowie das Mitverschulden nennen.

 

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Sachenrecht Klausurenfrage

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lawandotherdrugs
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A hat eine Geschäftsidee. Er hat ein Produkt mit dem Namen " sustainable seed-balls" entwickelt und als Marke angemeldet. Es handelt sich um eine Wildblumensamenmischung, die mit Saat, Erde, natürlichem Dünger und Lehm zu einem Ballvermischt wurde. Die Kunden sollen Großstädter sein, die entweder den " seed-ball" zur Bepflanzung des eigenen Ballons oder von Freiflächen an Gehwegen und Straßen benutzen. 

A war zuvor branchenfremd tätig, ist Gründer und verfügt mit Bezug auf die Vermarktung seiner Geschäftsidee über keinerlei Geschäftserfahrung. Aufgrund seiner mangelnden Geschäftserfahrung bezieht er C , einen erfahrenen Bau- und Gartenmarktbetreiber in seine Planungen ein. C erstellt entgeltlich für A ein Vertriebskonzept, einschließlich Standortempfehlungen für mögliche " Franchisenehmer". Danach wird aus der " seed-ball"- Idee ein neues, umfassendes Geschäftskonzept entwickelt. Sie nennen es " Urban-Gardening" und ergänzen die Produktpalette um eine ganze Reihe Artikel für den Balkon- und Straßen Gärtner.

 

A lässt die Seedballs von Lieferant D herstellen, die dann von künftigen Franchisenehmern in 6er-Packs, die einer von A speziell entworfenen " seed-ball-Kiste", ähnlicher einer Eierschachtel aus Pappe gesetzt werden, vertrieben werden.

 

 

Fall: M steht die Seedball- "Eierkisten" nach Vorgaben des A her. M ist sich bewusst, dass A Gründer ist und fragt sich, ob der A den Kaufpreis auch zahlen kann.

Daher vereinbaren sie im Vertrag eine Klausel, die sie als " Eigentumsvorbehalt" bezeichnen.

Nachdem A die Eierkisten erhalten hat, befüllt er sie mit Seedballs und Pflanzanleitungen und beliefert Franchisenehmer E.

 

 

A hat Seedballkisten produziert und transportiert sie zu Franchisenehmer B. Während des Transports klaut Dieb D 3 Kisten mit Seedballs. Als er später merkt, was er gestohlen hat, lässt er sie enttäuscht am Straßenrand stehen. Finder F bringt sie zum Fundbüro. Nach einiger Zeit werden die Kisten von Q im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung erworben. Als Q die Kisten im Internet anbietet, wird A aufmerksam und fragt, ob er sie von Q herausverlangen kann ? 

Bespiel Klausur: Wirtschafstrecht

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Albrecht
Foren: 

Ein Unternehmen verwendet in seinen „Einkaufsbedingungen“ den nachfolgenden Passus. Stellen Sie fest, an welchen Stellen die AGB von gesetzlichen Leitmodellen abweichen und ob diese Änderung Ihrer Auffassung nach einer Überprüfung nach § 307 BGB standhalten.
 
 
9. Gewährleistung/Garantie
 
(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass sämtliche Vertragsgegenstände dem neuesten Stan der Technik, den einschlägigen weltweiten rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen, Normen, Verordnungen, Vorschriften und Richtlinien von Behörden sowie der EG, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Der Lieferant steht weiterhin dafür ein, dass sämtliche Vertragsgegenstände frei von Fehlern sind sowie den Anforderungen des Auftraggebers entsprechen und für den jeweiligen Einsatzzweck sowie Einsatzort geeignet sind. Sollte der Lieferant von den vorbezeichneten Vorschriften sowie Anforderungen abweichen wollen, so hat er vorab die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Die Gewährleistungsansprüche bleiben von dieser Zustimmung unberührt.
 
(2) Der Lieferant übernimmt für die Vertragsgegenstände eine Haltbarkeitsgarantie gemäß §443 BGB, nach der der Lieferant die Sach- und Rechtsmängelfreiheit der Vertragsgegenstände für einen Zeitraum von 2 Jahren ab Gefahrübergang garantiert.
 
(3) Eine Wareneingangsuntersuchung der Vertragsgegenstände durch den Auftraggeber ist auf eine Prüfung beschränkt, ob die gelieferten Vertragsgegenstände nach Stückzahl mit den jeweils bestehenden Mengen übereinstimmen, mit offensichtlichen, äußerlich erkennbaren Transportschäden versehen sind und ob die gelieferten Vertragsgegenstände mit den bestellten Vertragsgegenstände übereinstimmen (Identität). Für diese vorbezeichneten Mängel gilt eine Rügefrist von 2 Wochen. Für die übrigen offenen Mängel sowie verdeckte Mängel gilt eine Rügefrist von 2 Wochen ab Entdeckung. Weitergehende Rüge & Untersuchungspflichten des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
 

Fakultätskarrieretag an der Uni Heidelberg

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Am Mittwoch, den 30. Januar 2019, findet bereits die 5. Auflage des Fakultätskarrieretags an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg statt. An unserem Stand können Sie sich über Angebote wie Praktika, Nebentätigkeiten, Anwalts- und Wahlstationen sowie den Berufseinstieg informieren. Ebenso bietet der Fakultätskarrieretag die Gelegenheit auch einmal einen persönlichen Eindruck von unseren Anwälten und Allen & Overy zu gewinnen.

Eckdaten:

Wann?
Mittwoch, den 30. Januar 2019 von 10 – 15 Uhr

Wo?
Großer Saal des Deutsch-Amerikanischen Instituts Heidelberg, Sofienstraße 12, 69115 Heidelberg

Datum: 
Mittwoch, 30 Januar, 2019 - 10:00 to 15:00
Ansprechpartner Bild: 
Ansprechpartner: 

Bianca Städter
Manager Legal Recruitment
T
: +49 (0)69 2648 5761

Anmeldung E-Mail: 
recruitment.germany@allenovery.com

Fakultätskarrieretag an der Uni Heidelberg

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Am Mittwoch, den 30. Januar 2019, findet bereits die 5. Auflage des Fakultätskarrieretags an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg statt. An unserem Stand können Sie sich über Angebote wie Praktika, Nebentätigkeiten, Anwalts- und Wahlstationen sowie den Berufseinstieg informieren. Ebenso bietet der Fakultätskarrieretag die Gelegenheit auch einmal einen persönlichen Eindruck von unseren Anwälten und Allen & Overy zu gewinnen.

Eckdaten:

Wann?
Mittwoch, den 30. Januar 2019 von 10 – 15 Uhr

Wo?
Großer Saal des Deutsch-Amerikanischen Instituts Heidelberg, Sofienstraße 12, 69115 Heidelberg

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Datum: 
Mittwoch, 30 Januar, 2019 - 10:00 to 15:00
Event Location: 
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Bianca Städter
Manager Legal Recruitment
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Anmeldung E-Mail: 
recruitment.germany@allenovery.com

Allen & Overy First Programme – IT’S TIME to meet A&O in London!

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IT´S TIME to meet A&O in London and Germany!

Apply now for the international “Allen & Overy First Programme” on 8th and 9th of April 2019!
You are currently studying German Law and are interested in getting to know one of the leading global law firms both in London and a German Office?

What can you expect:

On two exciting and eventful days, including several professional and soft-skill workshops, shadowing an associate and social events, you will have the opportunity to get to know  Allen & Overy at our office right in the heart of London.
Be our guest! Any travel expenses (flights/hotel room) will of course be taken care of. After the event in London you will experience practical insights in one of our German offices (Dusseldorf, Frankfurt, Hamburg, Munich), e.g. in the course of an internship or legal part-time job at a time of your choice.

What we require:

  • Legal studies in German Law with excellent preliminary examination results

  • Very good and demonstrable English Language Skills

  • Availability for two full days on the 8th and 9th of April to attend the programme in London (travel on the 7th and 10th of April might be required)

  • Interest to experience A&O in Germany during an internship or part-time job some time during 2019 at one of our German offices.

  • Open minded, curious, bold

Apply now with your complete application documents (in English) including cover letter, CV and any educational certificates and references.
Please also indicate your preferred location and timeframe for the follow up part (e.g. internship) and area of interest. Application deadline is the 15th of February 2019.
Please send your application to recruitment.germany@allenovery.com
If you have any questions please call +49 69 2648 5588
Please find further information on: www.allenovery.de/careers

Eventbild: 
Datum: 
Montag, 8 April, 2019 - 13:00 to Dienstag, 9 April, 2019 - 13:00
Event Location: 
Ansprechpartner Bild: 
Ansprechpartner: 

Lara Reifenschneider
Legal Recruitment
Phone: +49 (0)69 2648 5781
recruitment.germany@allenovery.com

Anmeldung E-Mail: 
recruitment.germany@allenovery.com

e-fellows.net – Perspektive Wirtschaftskanzlei

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e-fellows.net – Perspektive Wirtschaftskanzlei

Die jährlich im Frühjahr stattfindende Rekrutierungsveranstaltung „e-fellows.net – Die Perspektive Wirtschaftskanzlei“ bietet Ihnen die Möglichkeit, sich gezielt im Rahmen von Workshops zu den sich abwechselnden Themen und über das Aufgabenfeld und die Tätigkeit in einer internationalen Anwaltsgesellschaft wie Allen & Overy zu informieren.

Knüpfen Sie im Rahmen des zweitägigen Events interessante Kontakte mit unseren Anwälten. Nutzen Sie die Chance und lernen Sie uns in Form von Workshops, anregenden Diskussionen und einem Dinner kennen. Außerdem stehen wir Ihnen auch gerne in persönlichen Interviews zur Verfügung, um konkrete Anknüpfungspunkte in Bezug auf Einstiegs- und Karrieremöglichkeiten zu erörtern.

Wir freuen uns, Sie im Rahmen der Veranstaltung begrüßen zu dürfen.

Eckdaten

Wann? Freitag, 05. April um 15 Uhr bis Samstag, 06. April 2019 um 16 Uhr
Wo? Collegium Glashütten Zentraum für Kommunikation GmbH, Wüstemser Str. 1, 61479 Glashütten

Weitere Informationen zur Veranstaltung erhalten Sie hier

Eventbild: 
Datum: 
Freitag, 5 April, 2019 - 15:00 to Samstag, 6 April, 2019 - 16:00
Event Location: 
Ansprechpartner Bild: 
Ansprechpartner: 

Bianca Städter
Manager Legal Recruitment
T
: +49 (0)69 2648 5761

Anmeldung E-Mail: 
recruitment.germany@allenovery.com

Vorbereitungskurs auf das Referendariat mit KLIEMT.Arbeitsrecht

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Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Referendariat und Euren Karrieremöglichkeiten

Es ist leicht nach dem Studium zu sagen, was man "ex post" anders machen würde. Schön wäre es, wenn man diesen "ex post" Blickwinkel auf schon fürs Referendariat hätte, denn dann wäre man deutlich erfolgreicher!

Um Antworten auf die zahlreichen Fragen zum Referendariat geben zu können, haben wir einen kostenfreien Workshop auf die Beine gestellt, der genau in diesen Themengebieten in einem Zeitrahmen von etwa 3 Stunden Aufschluss gibt. Denn es gilt sich rechtzeitig zu informieren und frühzeitig die richtigen Weichen zu stellen und Schwerpunkte zu setzen! Mit einem besonderen Blick auf unsere Kernkompetenz wird Dr. Heuer mit einem tieferen Einblick in die Welt des Arbeitsrechts den Workshop besonders interessant gestalten.

Konkret erwartet Dich vor Ort:

  • Juristenberater Florian Böck & Rechtsanwalt Dr. Jan Heuer als Referententeam
  • Was gilt es zu beachten nach der Prüfung im Schwerpunktbereich, in der Examensphase, im Referendariat & beim LL.M.?
  • Wie läuft das Referendariat ab und in welchen Bereichen gibt es Unterschiede in den einzelnen Bundesländern
  • Promotion - wie läuft das ab und was erwartet mich?
  • Welche Fristen und Besonderheiten muss ich generell beachten?
  • Welche Bezüge (Gehalt, Unterhaltsbeihilfe) bekomme ich, was für Zuschläge gibt es, was ist mit Kindergeld, wie gehe ich mit meiner Krankenkasse um?
  • Was gilt es für eine Station im Ausland unbedingt zu beachten?
  • Wie wichtig ist das Tauchen gehen vor den Prüfungen?
  • Welche Versicherungen sind wichtig und welche nicht?
  • Wie berücksichtige ich die Kosten meines Studiums & Referendariats in der Steuererklärung und was kann ich absetzen?
  • Welche Absicherungen muss man speziell als Jurist für sich treffen?
  • Wie kann ich meine Übergangszeit effizient nutzen?
  • In nur 3 Stunden bereit fürs Referendariat!
  • Mit dem Feedback von über 1000 Referendaren und Studenten konzipiert!

Teilnehmerprofil: Der Workshop ist ausschließlich für Referendare und Studenten, die wenigstens im 7. Semester sind und mit der Examensvorbereitung für das 1. Staatsexamen begonnen haben, damit der Workshop für alle den größten Nutzen hat!Wann? 12.03.2019 um 16:30 Uhr Wo? Speditionstraße 21, 40221 Düsseldorf in der Kanzlei von KLIEMT.Arbeitsrecht

In Zusammenarbeit

Melde Dich jetzt an

Eventbild: 
Datum: 
Dienstag, 12 März, 2019 - 16:30 to 19:30
Event Location: 
Ansprechpartner Bild: 
Ansprechpartner: 

für Fragen zum Workshop
Alexander Sperber
T: +49 176 70438497
eMail:info@iurastudent.de 

Anmeldung E-Mail: 
info@iurastudent.de 

Referendare, wissenschaftliche Mitarbeiter & Praktikanten (m/w/d)

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Bird & Bird bietet für ausgewählte Referendare, Praktikanten und wissenschaftliche Mitarbeiter gemeinsam mit Telemedicus in Frankfurt a.M. die Zusatzausbildung „Recht und Kommunikation“ an. Die Zusatzausbildung findet ergänzend zu einer Station im Referendariat, im Rahmen eines Praktikums oder einer wissenschaftlichen Mitarbeit statt.

Worum geht es in der Zusatzausbildung?

Die Zusatzausbildung „Recht und Kommunikation” vermittelt praxisorientiert die folgenden Fähigkeiten: • Ausdrucksstarke, korrekte und effiziente Schriftsprache

• Suche und Auswahl relevanter Themen
• Recherche und Faktencheck
• Verfassen von Fachartikeln
• Hintergrundwissen zu Social Media

Dazu verfassen die Teilnehmer Blogartikel auf dem Weblog „Telemedicus“ und lernen dabei die Praxis des Onlinejournalismus in einem Weblog kennen.

Was wir Ihnen bieten:

Telemedicus und Bird & Bird bieten Ihnen ein duales Ausbildungsangebot, bei dem Sie Kompetenzen in zwei Bereichen erwerben können: Einerseits die Praxis einer internationalen Großkanzlei mit spannenden Tätigkeiten im Bereich Medien, Kommunikation und Technologie. Andererseits die Praxis eines journalistischen Fachblogs mit allem, was dazu gehört.

Was wir erwarten:

Sie haben Ihr Erstes Staatsexamen oder Ihr Abitur mit überdurchschnittlichem Erfolg abgeschlossen und besitzen Interesse an den Bereichen IT, Medien und Kommunikation. Wissenschaftliches und journalistisches Arbeiten macht Ihnen Freude und Sie verfügen über gutes analytisches Denkvermögen. Aufgrund der Internationalität Ihrer Aufgaben setzen wir sehr gute Englischkenntnisse voraus. Wenn Sie darüber hinaus gerne im Team arbeiten, kommunikativ, begeisterungsfähig und verantwortungsbewusst sind, dann sollten wir uns kennenlernen.

Wie Sie sich bewerben können:

Wenn Sie an der Zusatzausbildung interessiert sind, bewerben Sie sich bitte als Referendar, Praktikant oder wissenschaftlicher Mitarbeiter (m/w/d) und geben in der Bewerbung Ihr Interesse an der Zusatzausbildung „Recht und Kommunikation“ an.

Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!

Für weitere Informationen steht Ihnen Frau Trollmann gerne zur Verfügung.

Beginn der Tätigkeit: 
Freitag, 25 Januar, 2019
Direktbewerbung: 
Ja
Ansprechpartner Bild: 
Ansprechpartner: 

Ina Trollmann | HR Officer
T:
+49 (0)211 2005 6456
eMail: legal.recruitment@twobirds.com

Ermittlungen zu Urheberrechtsverstößen bei Mitgewahrsam -- Möglichkeiten & etwaige Konsequenzen bei §52 StPO Zeugnisverweigerung

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Bild des Benutzers Anwalts Liebling
Anwalts Liebling
Foren: 

Hallo in die Runde,

welch Bewertung bzw. Möglichkeit der StA/Ermittlungsbehörde ließe sich bzgl. folgenden Sachverhaltsdarstellung anstellen:

Person A erfährt vor ca. 6 Monaten in eigener Wohnung eine HD, in deren Zuge auch zwei externe Festplatten sichergestellt/beschlagnahmt werden. Person A verweist noch im Zuge der HD im Protokoll auf Mitgewahrsam dritter Person (Bruder), welcher mit eigener Wohnung im selben Haus wohnend, jedoch erfährt weder er noch insbesondere besagter Bruder hierzu einen Rückläufer. Im Verlauf Ermittlungsverfahren haben sich ursprüngliche Vorwürfe (bzgl. Beleidigung) zwar bislang nicht erhärtet, allerdings wurden Ermittlungen noch nicht eingestellt, dies jedoch wohl nur "pro forma" noch nicht. Indes werden als neuer Vorwurf, nachdem beide Festplatten ausgewertet wurden, verschiedene Urheberrechtsverstöße seitens StA eingebracht (ca. 33% aller Daten betreffend bzw. knapp 1000 Gigabyte, vornehmlich Software und Filme) und StA/Ermittlungsbehörde erscheint überaus motiviert Person A nunmehr damit (mit) zu belasten. Im Zuge Ermittlungsverfahren wurde Person A, via polizeilicher Vernehmung, Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

Person A verweigert Aussagen zur Sache umfänglich, verweist allerdings (nochmals) auf das Mitgewahrsam seines Bruders bzgl. der Gerätschaften und das ihm selbst weite Teile der darauf abgelegten Inhalte/Daten weder zuordenbar noch bekannt wären. Eigene Urheberrechtsverstöße bestreitet Person A. Jegliche weitere Einlaßung unterbleibt! Das ursprüngliche Vorwürfe bzgl. Beleidigung nicht mehr im Fokus der StA stehen, sondern nunmehr vielmehr etwaige Urheberrechtsverstöße, läßt sich aus dem Aussageverhalten seitens vernehmender Beamtin deutlich entnehmen.

Bruder von Person A, welcher nunmehr zwischenzeitlich auch seitens Polizei geladen wurde, beabsichtigt (bewußt) eine "Einlaßung" deckungsgleich der Darstellung von Person A mit selbigen Wortlaut, etwaige Urheberrechtsverstöße gleichfalls zu bestreiten  und abseits davon ebenso Aussagen zur Sache zu verweigern. Zugleich sich bzgl. unterlaßener Mitteilung zur erfolgten Durchsuchung/Beschlagnahme zu beschweren, "der Form halber".

Welche Möglichkeiten ergeben sich seitens StA (gegebenenfalls im weiteren Verlauf auch etwaig dem Gericht) bei solch Aussageverhalten in Hinblick auf Notwendigkeit von Nachweis/Zuordnung Täterschaft? 

Vielen Dank!

PS: Fest steht das sich zuständige StA/Ermittlungsbehörde wahrnehmbar motiviert zeigt gegenüber Person A. (Person A und besagte StA "kennen" sich schon, jedoch bislang stets ohne "bleibende Erinnerung" bzw. Konsequenz für Person A)
Mögliche Abstellungen oder Verweise auf etwaige Indizien via Forensik o.ä. liefen ins Leere, da sowohl Person A wie B auch gemeinsamen Internetanschluß nutzen, unabhängig dessen das in diesem Falle IP/Logs keinerlei Relevanz entfalten könnten (da die den Urheberrechtsverstößen zugeordneten Daten sich seit ca. 1,5 Jahren auf Festplatten befinden, also auch schon ein gutes Jahr vor ursprünglicher Anzeige und dem Beginn Ermittlungsverfahren) und Datenstruktur ohne Personenbezug ungeordnet/willkürlich angelegt ist. Auch ließen sich auf Basis der jeweiligen Interessensgebiete und beruflichen Tätigkeiten beider Familienangehöriger keine Rückschlüße/Indizien zur "Täterschaft" ziehen.

Frage zu Sachenrecht bräuchte Hilfe bei der Fallösung

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jon
Foren: 

Ich brauche Hilfe bei der Fallösung, ich komme einfach nicht drauf

V vermietet eine Lagerhalle an M. Nach Ablauf der Mietzeit gibt M trotz Aufforderung durch V die Halle nicht frei. Nach vorheriger Ankündigung lässt V daraufhin den Hallenzugang sperren, obwohl sein Anwalt ihn zuvor auf die Rechtslage aufmerksam gemacht hat. M kann deshalb angeliefertes Gut nicht in die Halle, in der sich zu diesem Zeitpunkt kein Lagergut des M befindet, bringen lassen und muss 500 € für eine andere, kurzfristig angemietete Lagerfläche bezahlen.

Kann M von V Schadenersatz verlangen.

Wissenschaftliche Mitarbeiter (m/w/d)

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Zur Unterstützung unserer Expertenteams sind wir auf der Suche nach Ihnen. Wenn Sie heute an Mandaten mitarbeiten wollen, über die morgen in der Fachpresse berichtet wird, bewerben Sie sich.
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!

Beginn der Tätigkeit: 
Montag, 28 Januar, 2019
Direktbewerbung: 
Ja
Ansprechpartner Bild: 
Ansprechpartner: 

Bianca Städter
Manager Legal Recruitment
T
: +49 (0)69 2648 5761
Weitere Informationen finden Sie unter www.allenovery.de/careers

Flyer Stellenanzeige: 

Praktikanten (m/w/d)

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Zur Unterstützung unserer Expertenteams sind wir auf der Suche nach Ihnen. Wenn Sie heute an Mandaten mitarbeiten wollen, über die morgen in der Fachpresse berichtet wird, bewerben Sie sich.
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!

Position: 
Beginn der Tätigkeit: 
Montag, 28 Januar, 2019
Direktbewerbung: 
Ja
Ansprechpartner Bild: 
Ansprechpartner: 

Bianca Städter
Manager Legal Recruitment
T
: +49 (0)69 2648 5761
Weitere Informationen finden Sie unter www.allenovery.de/careers

Flyer Stellenanzeige: 

Rechtsanwälte (m/w/d)

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Wir beraten namhafte internationale und nationale Unternehmen in allen Fragen des Gesellschaftsrechts/M&A, des Aktien- und Konzernrechts, der Corporate Governance und Compliance. Begleiten auch Sie unsere Mandanten bei der Durchführung von komplexen nationalen und grenzüberschreitenden M&A-Transaktionen im Zusammenhang mit öffentlichen Übernahmen, Joint Ventures und gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen.
 
In diesem Umfeld bieten wir Ihnen interessante Einstiegsmöglichkeiten und attraktive Perspektiven. Übernehmen Sie frühzeitig Verantwortung und entwickeln Sie sich durch ein exzellentes Aus- und Fortbildungsprogramm weiter. Auf Ihrem Karriereweg werden Sie von einem erfahrenen Associate, Ihrem Mentor, begleitet.
Überzeugen Sie uns – als Berufseinsteiger (m/w/d) oder als Rechtsanwalt (m/w/d) mit Berufserfahrung. 
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!

Position: 
Fachbereich: 
Beginn der Tätigkeit: 
Montag, 28 Januar, 2019
Direktbewerbung: 
Ja
Ansprechpartner Bild: 
Ansprechpartner: 

Julia Charlet – Legal Recruitment 
T: +49 (0)69 2648 5758 
eMail: recruitment.germany@allenovery.com
Weitere Informationen finden Sie unter allenovery.de/careers

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Rechtsanwälte (m/w/d)

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Wir bauen unsere Arbeitsrechts-Praxis weiter aus. Zur Verstärkung unseres Expertenteams sind wir daher auf der Suche nach Ihnen! Überzeugen Sie uns – als Berufseinsteiger (m/w/d) oder Rechtsanwalt (m/w/d) mit Berufserfahrung.
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!

Position: 
Fachbereich: 
Beginn der Tätigkeit: 
Montag, 28 Januar, 2019
Direktbewerbung: 
Ja
Ansprechpartner Bild: 
Ansprechpartner: 

Lara Reifenschneider
Legal Recruitment

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Tobias Wahlstation in Hong Kong | Allen & Overy

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Erfahrungsbericht

Jedem, der gerade auf der Suche nach einer spannenden Stelle für seine Wahlstation ist, kann ich nur empfehlen, mit Allen & Overy nach Hong Kong zu gehen.
Bei der Organisation im Vorfeld meines Auslandsaufenthalts wurde ich von der Kanzlei gerade als es darum ging, eine Wohnung zu suchen und den doch recht aufwändigen Visumsprozesses erfolgreich zu meistern, großartig unterstützt. Dank dieser Unterstützung konnte mich in den Monaten vor den schriftlichen Prüfungen voll auf meine Examensvorbereitung konzentrieren und hatte trotzdem sehr rechtzeitig vor meinem Abflug mein Visum und eine Wohnung in Central Hongkong, nur fünf Gehminuten von dem Büro entfernt.

Die Arbeit im Hongkonger A&O Büro war auch eine tolle Erfahrung. Ich wurde von Anfang an super in das Corporate Team eingebunden und die Projekte, an denen ich während der letzten 3 Monate mit meinen Kolleginnen und Kollegen aus dem Hongkonger A&O Büro gearbeitet habe, waren sehr abwechslungsreich. Die Arbeit hier hat mir neben den fachlichen Einblicken aber auch tiefe Einblicke in den asiatischen Arbeitsalltag und die Zusammenarbeit mit den verschiedenen A&O Büros weltweit gewährt, was ich sehr interessant fand.

Aber natürlich besteht gerade die Wahlstation nicht nur aus Arbeit. In der Freizeit wird es aber vor allem hier in Hongkong auch ganz und gar nicht langweilig. Vor meiner Zeit hier habe ich Hongkong nur als pulsierende Finanzmetropole mit einer beeindruckenden Skyline wahrgenommen und mir nicht vorstellen können, dass man nach nur einer kurzen Busfahrt am Strand in Stanley zum stand up paddeln gehen, am Shek O Beach entspannen oder eine Wanderung im Grünen unternehmen kann. Von den ganzen Möglichkeiten auf den Inseln rund um Hongkong, die bequem mit dem Schnellboot zu erreichen sind, ganz zu schweigen. Und wenn sich der Tag so langsam dem Ende neigt, erwachen die ganzen Bars und Clubs in Lan Kwai Fong und im Rest der Stadt und die Pferderennbahn im Happy Valley erst zum Leben.
Auch als Basis für Entdeckungsreisen in Asien eignet sich Hongkong hervorragend. Ein verlängertes Wochenende nach Peking, Taipeh, Shanghai oder Singapur? Kein Problem. In nur 2-3 Stunden ist man dort. Oder vielleicht doch lieber an den Strand von Bali oder den Philippinen? Man hat hier wirklich die Qual der Wahl.

Das einzig Negative an der Wahlstation in Hongkong ist, dass sie nur drei Monate lang ist.
Eigentlich sollte dieser Bericht auch um einiges kürzer werden, aber es ist einfach Hongkong über das es noch so viel mehr zu erzählen gäbe. Erlebt es selbst!
Tobias Gerth (Referendar)

Tobias Wahlstation in Hong Kong | Allen & Overy

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Erfahrungsbericht

Jedem, der gerade auf der Suche nach einer spannenden Stelle für seine Wahlstation ist, kann ich nur empfehlen, mit Allen & Overy nach Hong Kong zu gehen.
Bei der Organisation im Vorfeld meines Auslandsaufenthalts wurde ich von der Kanzlei gerade als es darum ging, eine Wohnung zu suchen und den doch recht aufwändigen Visumsprozesses erfolgreich zu meistern, großartig unterstützt. Dank dieser Unterstützung konnte mich in den Monaten vor den schriftlichen Prüfungen voll auf meine Examensvorbereitung konzentrieren und hatte trotzdem sehr rechtzeitig vor meinem Abflug mein Visum und eine Wohnung in Central Hongkong, nur fünf Gehminuten von dem Büro entfernt.

Die Arbeit im Hongkonger A&O Büro war auch eine tolle Erfahrung. Ich wurde von Anfang an super in das Corporate Team eingebunden und die Projekte, an denen ich während der letzten 3 Monate mit meinen Kolleginnen und Kollegen aus dem Hongkonger A&O Büro gearbeitet habe, waren sehr abwechslungsreich. Die Arbeit hier hat mir neben den fachlichen Einblicken aber auch tiefe Einblicke in den asiatischen Arbeitsalltag und die Zusammenarbeit mit den verschiedenen A&O Büros weltweit gewährt, was ich sehr interessant fand.

Aber natürlich besteht gerade die Wahlstation nicht nur aus Arbeit. In der Freizeit wird es aber vor allem hier in Hongkong auch ganz und gar nicht langweilig. Vor meiner Zeit hier habe ich Hongkong nur als pulsierende Finanzmetropole mit einer beeindruckenden Skyline wahrgenommen und mir nicht vorstellen können, dass man nach nur einer kurzen Busfahrt am Strand in Stanley zum stand up paddeln gehen, am Shek O Beach entspannen oder eine Wanderung im Grünen unternehmen kann. Von den ganzen Möglichkeiten auf den Inseln rund um Hongkong, die bequem mit dem Schnellboot zu erreichen sind, ganz zu schweigen. Und wenn sich der Tag so langsam dem Ende neigt, erwachen die ganzen Bars und Clubs in Lan Kwai Fong und im Rest der Stadt und die Pferderennbahn im Happy Valley erst zum Leben.
Auch als Basis für Entdeckungsreisen in Asien eignet sich Hongkong hervorragend. Ein verlängertes Wochenende nach Peking, Taipeh, Shanghai oder Singapur? Kein Problem. In nur 2-3 Stunden ist man dort. Oder vielleicht doch lieber an den Strand von Bali oder den Philippinen? Man hat hier wirklich die Qual der Wahl.

Das einzig Negative an der Wahlstation in Hongkong ist, dass sie nur drei Monate lang ist.
Eigentlich sollte dieser Bericht auch um einiges kürzer werden, aber es ist einfach Hongkong über das es noch so viel mehr zu erzählen gäbe. Erlebt es selbst!
Tobias Gerth (Referendar)

Tobias Wahlstation in Hong Kong | Allen & Overy

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Jedem, der gerade auf der Suche nach einer spannenden Stelle für seine Wahlstation ist, kann ich nur empfehlen, mit Allen & Overy nach Hong Kong zu gehen.
Bei der Organisation im Vorfeld meines Auslandsaufenthalts wurde ich von der Kanzlei gerade als es darum ging, eine Wohnung zu suchen und den doch recht aufwändigen Visumsprozesses erfolgreich zu meistern, großartig unterstützt. Dank dieser Unterstützung konnte mich in den Monaten vor den schriftlichen Prüfungen voll auf meine Examensvorbereitung konzentrieren und hatte trotzdem sehr rechtzeitig vor meinem Abflug mein Visum und eine Wohnung in Central Hongkong, nur fünf Gehminuten von dem Büro entfernt.

Die Arbeit im Hongkonger A&O Büro war auch eine tolle Erfahrung. Ich wurde von Anfang an super in das Corporate Team eingebunden und die Projekte, an denen ich während der letzten 3 Monate mit meinen Kolleginnen und Kollegen aus dem Hongkonger A&O Büro gearbeitet habe, waren sehr abwechslungsreich. Die Arbeit hier hat mir neben den fachlichen Einblicken aber auch tiefe Einblicke in den asiatischen Arbeitsalltag und die Zusammenarbeit mit den verschiedenen A&O Büros weltweit gewährt, was ich sehr interessant fand.

Aber natürlich besteht gerade die Wahlstation nicht nur aus Arbeit. In der Freizeit wird es aber vor allem hier in Hongkong auch ganz und gar nicht langweilig. Vor meiner Zeit hier habe ich Hongkong nur als pulsierende Finanzmetropole mit einer beeindruckenden Skyline wahrgenommen und mir nicht vorstellen können, dass man nach nur einer kurzen Busfahrt am Strand in Stanley zum stand up paddeln gehen, am Shek O Beach entspannen oder eine Wanderung im Grünen unternehmen kann. Von den ganzen Möglichkeiten auf den Inseln rund um Hongkong, die bequem mit dem Schnellboot zu erreichen sind, ganz zu schweigen. Und wenn sich der Tag so langsam dem Ende neigt, erwachen die ganzen Bars und Clubs in Lan Kwai Fong und im Rest der Stadt und die Pferderennbahn im Happy Valley erst zum Leben.
Auch als Basis für Entdeckungsreisen in Asien eignet sich Hongkong hervorragend. Ein verlängertes Wochenende nach Peking, Taipeh, Shanghai oder Singapur? Kein Problem. In nur 2-3 Stunden ist man dort. Oder vielleicht doch lieber an den Strand von Bali oder den Philippinen? Man hat hier wirklich die Qual der Wahl.

Das einzig Negative an der Wahlstation in Hongkong ist, dass sie nur drei Monate lang ist.
Eigentlich sollte dieser Bericht auch um einiges kürzer werden, aber es ist einfach Hongkong über das es noch so viel mehr zu erzählen gäbe. Erlebt es selbst!
Tobias Gerth (Referendar)

Referendare (m/w/d)

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Zur Unterstützung unserer Expertenteams sind wir auf der Suche nach Ihnen. Wenn Sie heute an Mandaten mitarbeiten wollen, über die morgen in der Fachpresse berichtet wird, bewerben Sie sich.
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!
 

Position: 
Beginn der Tätigkeit: 
Montag, 7 Januar, 2019
Direktbewerbung: 
Ja
Ansprechpartner Bild: 
Ansprechpartner: 

Bianca Städter
Manager Legal Recruitment
T
: +49 (0)69 2648 5761
Weitere Informationen finden Sie unter www.allenovery.de/careers

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